Absatz einsDas Inverkehrbringen von
- Ziffer einsTabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den Paragraphen 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder
- Ziffer 2Tabak zum oralen Gebrauch oder
- Ziffer 3Kautabak
ist verboten.