Absatz einsWer
- Ziffer einsTabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen Paragraph 2, in Verkehr bringt,
- Ziffer 2gegen das Versandhandelsverbot gemäß Paragraph 2 a, verstößt,
- Ziffer 3gegen die Meldepflichten gemäß Paragraphen 8,, 8a, 8c, 10a und 10b verstößt,
- Ziffer 4entgegen Paragraph 11, Werbung oder Sponsoring betreibt,
- Ziffer 5gegen die Bestimmungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes gemäß Paragraphen 5 bis 6, 10c und 10f verstößt,
- Ziffer 6gegen die Bestimmungen in Bezug auf Beschlagnahme, Verfall und Produktrückruf der Paragraphen 10 d, oder 10e verstößt,
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.