(3)Absatz 3,Vom Werbeverbot umfasst sind auch die Werbung im öffentlichen und privaten Hörfunk mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf zu fördern sowie jene Werbung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.04.2010 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 263 vom 06.10.2010 S. 15 fällt.Vom Werbeverbot umfasst sind auch die Werbung im öffentlichen und privaten Hörfunk mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf zu fördern sowie jene Werbung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), Amtsblatt Nummer L 95 vom 15.04.2010 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 263 vom 06.10.2010 Seite 15 fällt.