Kurztitel

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

20.05.2016

Außerkrafttretensdatum

19.08.2026

Abkürzung

TNRSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Amtliche Untersuchung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 9, entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, insbesondere darauf zu untersuchen, ob
    1. Ziffer eins
      sie den Paragraphen 4 und 4 a und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen,
    2. Ziffer 2
      bei der Herstellung der gemäß Paragraph 4 b, erlassenen Verordnung entsprochen wurde,
    3. Ziffer 3
      den Anforderungen der Paragraphen 8 a bis 8 c, sowie 10a bis 10f entsprochen wurde, und
    4. Ziffer 4
      die Packungen der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse den Anforderungen der Paragraphen 5 bis 6 entsprechen.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit der Begutachtung und Untersuchung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen gemäß Absatz eins
    1. Ziffer eins
      die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, oder
    2. Ziffer 2
      vergleichbare inländische oder ausländische Einrichtungen, die jene Anforderungen erfüllen, die der ISO 17025:2005 entsprechen,
    zu beauftragen.
  3. Absatz 3,Keine der in Absatz 2, genannten Einrichtungen darf im Besitz oder unter direkter oder indirekter Kontrolle der Tabakindustrie stehen.

Schlagworte

Prüfstelle

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10010907

Dokumentnummer

NOR40181078