Absatz einsGemäß Paragraph 9, entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, insbesondere darauf zu untersuchen, ob
- Ziffer einssie den Paragraphen 4 und 4a und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen,
- Ziffer 2bei der Herstellung der gemäß Paragraph 4 b, erlassenen Verordnung entsprochen wurde,
- Ziffer 3den Anforderungen der Paragraphen 8 a bis 8c, sowie 10a bis 10f entsprochen wurde, und
- Ziffer 4die Packungen der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse den Anforderungen der Paragraphen 5 bis 6 entsprechen.