Kurztitel

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

20.05.2016

Text

Begrenzung des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts im Zigarettenrauch

Paragraph 4,

  1. Absatz einsIm Rauch einer Zigarette dürfen
    1. Ziffer eins
      der Kondensat-(Teer-)Gehalt 10 mg,
    2. Ziffer 2
      der Nikotingehalt 1,0 mg und
    3. Ziffer 3
      der Kohlenmonoxidgehalt 10 mg
    je Zigarette nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats eine Verringerung der in Absatz eins, genannten Emissionshöchstwerte festzulegen.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats Höchstwerte für andere als die in Absatz eins, genannten Emissionen von Zigaretten und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten zu erlassen.
  4. Absatz 4Sollten etwaige Emissionshöchstwerte von Zigaretten, mit Ausnahme der in Absatz eins, genannten Emissionen, und von Emissionen von anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten festgelegt werden, hat dies das Bundesministerium für Gesundheit der Europäischen Kommission mitzuteilen.