Absatz einsDas Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen,
- Ziffer einsdie den Paragraphen 3 bis 7 oder auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder
- Ziffer 2die für einen anderen oralen Gebrauch als den im Rauchen oder Kauen bestehenden bestimmt sind,
ist verboten.