Absatz eins,Macht sich ein Verteidiger (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5,) oder ein Vertreter (Paragraph 73,), der nicht der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegt, eines solchen Verhaltens schuldig oder verletzt er die dem Gerichte gebührende Achtung, so kann er vom Schöffengericht mit einem Verweis oder einer Geldstrafe bis zum Betrage von 1 000 Euro belegt werden.