Absatz eins,Von der Pflicht zur Aussage sind befreit:
- Ziffer einsPersonen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen (Paragraph 72, StGB) aussagen sollen, wobei die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger für die Beurteilung der Berechtigung zur Aussageverweigerung aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht;
- Ziffer 2Besonders schutzbedürftige Opfer (Paragraph 66 a,), wenn die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen kontradiktorischen Vernehmung zu beteiligen (Paragraphen 165, 247,).