Absatz eins,Observation nach Paragraph 130, Absatz eins und verdeckte Ermittlung nach Paragraph 131, Absatz eins, sowie ein Scheingeschäft (Paragraph 132,), das zur Sicherstellung von Suchtmitteln und Falschgeld dient, kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen. Der Abschluss eines anderen Scheingeschäfts, Observation nach Paragraph 130, Absatz 3 und verdeckte Ermittlung nach Paragraph 131, Absatz 2, sind von der Staatsanwaltschaft anzuordnen. Eine Observation darf über den in Paragraph 130, Absatz 3, Ziffer 2, vorgesehenen Zeitraum bis längstens vierzehn Tagen fortgesetzt werden, sofern die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft unverzüglich nach der Fristüberschreitung berichtet (Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2,).