Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2016,
BG
Paragraph 28 a
01.06.2016
StPO
25/01 Strafprozess
Die Generalprokuratur hat für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts zwischen WKStA und anderen Staatsanwaltschaften gemäß Paragraph 28, zu entscheiden, welchen von ihnen die Zuständigkeit zukommt. Gleiches gilt für den Fall, dass der WKStA ein Verfahren aus den in Paragraph 28, Absatz eins, oder Absatz 2, genannten Gründen abgenommen werden soll.
12.06.2025
10002326
NOR40181020