Zollanmeldungs-Verordnung 2016
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2016,
Anlage 3
01.05.2016
Die ergänzende Anmeldung für die Anmeldung von elektrischer Energie hat für sämtliche Einfuhren oder Ausfuhren für den Kalendermonat, in dem die Einfuhren oder Ausfuhren erfolgt sind, nachstehende Angaben in Summe zu enthalten:
Ziffer eins die Warennummer
Ziffer 2 die Menge
Ziffer 3 den Warenwert
Ziffer 4 den Verfahrenscode