Absatz eins,Der Inhalt der mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgegebenen Zollanmeldung sowohl für die Standardzollanmeldung gemäß Artikel 162, Zollkodex der Union [Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 269 vom 10.10.2013 Seite 1 (Zollkodex)] als auch für die vereinfachte Anmeldung gemäß Artikel 166, Zollkodex ist im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt.