Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 212, Absatz 66

Text

Aufnahmeerfordernisse

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind:
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft;
    2. Ziffer 2
      die volle Handlungsfähigkeit;
    3. Ziffer 3
      die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (Paragraph 14, Absatz 2,) für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;
    4. Ziffer 4
      a) der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (Paragraph 2 a,) oder
      1. Litera b
        die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978,, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
      2. Litera c
        die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164 aus 1945,,
      und
    5. Ziffer 5
      eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in der Dauer von sieben Monaten.
  2. Absatz 2,Vom Erfordernis einer Gerichtspraxis kann bei einem Aufnahmewerber, der als Rechtspfleger tätig war, teilweise abgesehen werden. Das Ausmaß der Nachsicht hat sich nach dem Verwendungserfolg, dem Arbeitsgebiet und der Dauer der bisherigen Rechtspflegertätigkeit zu richten.