Absatz eins,Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind:
- Ziffer einsdie österreichische Staatsbürgerschaft;
- Ziffer 2die volle Handlungsfähigkeit;
- Ziffer 3die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (Paragraph 14, Absatz 2,) für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;
- Ziffer 4a) der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (Paragraph 2 a,) oder
- Litera bdie Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978,, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
- Litera cdie Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164 aus 1945,,
und - Ziffer 5eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in der Dauer von sieben Monaten.