Kurztitel

Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

03.06.2016

Text

Unternehmenskonzept, Planungs- und Berichtssystem, Arbeitsprogramm

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDie Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen, insbesondere jenen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, zu führen. Der/Die Geschäftsführer/Geschäftsführerin hat innerhalb von drei Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Jede Änderung bedarf der Genehmigung der Generalversammlung.
  2. Absatz 2Das Unternehmenskonzept hat insbesondere ein Planungs- und Berichtssystem zu enthalten, das
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der Berichtspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften gewährleistet,
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung der Richtlinien gemäß Paragraph 15 b, Absatz 2, Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, sichert,
    3. Ziffer 3
      eine Bewertung der Zielsetzungen, Maßnahmen und deren Zielerreichung ermöglicht und
    4. Ziffer 4
      den Vorgaben der Generalversammlung entspricht.
  3. Absatz 3Die einzelnen Geschäftsbereiche der Gesellschaft sind in getrennten Rechnungskreisen darzustellen. Leistungen der Gesellschaft an die Tochtergesellschaften sind in einem gesonderten Rechnungskreis zu erfassen und in den Berichten gemäß Absatz 2, auszuweisen.
  4. Absatz 4Die Gesellschaft hat auf der Grundlage des Unternehmenskonzepts bis spätestens 31. Dezember jeden Jahres ein Arbeitsprogramm für das folgende Kalenderjahr zu erstellen und der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Das Arbeitsprogramm hat auch das nach Geschäftsbereichen gegliederte Budget mit Investitions-, Personal- und Finanzplan zu umfassen.