Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.01.2017

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes werden mit Ausnahme der Erkenntnisse nach Paragraph 10,, Paragraph 36 d,, Paragraph 92 und Paragraph 93, in Verbindung mit Paragraph 92, nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geschöpft, zu der der Antragsteller, die Gegenpartei und die etwa sonst Beteiligten zu laden sind.
  2. Absatz 2,Die Erkenntnisse werden im Namen der Republik verkündet und ausgefertigt.
  3. Absatz 3,Ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung können in nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen werden:
    1. Ziffer eins
      die Ablehnung der Behandlung eines Antrages bzw. einer Beschwerde gemäß Artikel 139, Absatz eins b, B-VG, Artikel 140, Absatz eins b, B-VG und Artikel 144, Absatz 2, B-VG;
    2. Ziffer 2
      die Zurückweisung eines Antrages bzw. einer Beschwerde wegen
      1. Litera a
        offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes,
      2. Litera b
        Versäumung einer gesetzlichen Frist,
      3. Litera c
        nicht behobenen Mangels der formellen Erfordernisse,
      4. Litera d
        rechtskräftig entschiedener Sache und
      5. Litera e
        Mangels der Legitimation;
    3. Ziffer 3
      die Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme des Antrages oder wegen Klaglosstellung (Paragraph 86,);
    4. Ziffer 4
      die Entscheidung in Rechtsachen Anmerkung, richtig: Rechtssachen), in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend klargestellt ist.
  4. Absatz 4,Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies gilt nicht bei Anträgen auf Mandatsverlust gemäß Artikel 141, Absatz eins, Litera c, B-VG.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2014,)