Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 68,

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

Artikel 68.

  1. Absatz einsDer Bundespräsident ist für die Ausübung seiner Funktionen der Bundesversammlung gemäß Artikel 142, verantwortlich.
  2. Absatz 2Zur Geltendmachung dieser Verantwortung ist die Bundesversammlung auf Beschluss des Nationalrates oder des Bundesrates vom Bundeskanzler einzuberufen.
  3. Absatz 3Zu einem Beschluss, mit dem eine Anklage im Sinne des Artikel 142, erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder jedes der beiden Vertretungskörper und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  4. Absatz 4Auf das Verfahren gemäß Artikel 141, Absatz eins, Litera d, sind die Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.