Absatz einsDer Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen
- Ziffer einsAnhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,
- Ziffer 2Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
- Ziffer 3selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h,
- Ziffer 4Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
hat dieses zu den im Absatz 3, erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einer hiezu gemäß Absatz 2, Ermächtigten wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu erfolgen, wenn keine Bedenken hinsichtlich einer Abänderung der Auspuffanlage bestehen oder das Fahrzeug nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist. Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.