Absatz eins,Die zur Durchführung grenzüberschreitender Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren zuständigen österreichischen Behörden sind ermächtigt, Abrufe aus Zulassungsevidenzen anderer Staaten automationsunterstützt im Weg der Datenfernverarbeitung vorzunehmen, soweit dies
- Ziffer einsnach Unionsrecht,
- Ziffer 2nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder
- Ziffer 3nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates
zulässig ist.