Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 61, Überwachung der Versicherung

  1. Absatz eins,Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen binnen fünf Tagen nach der Übernahme der Verpflichtung aus einer vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Paragraph 59,) eine Bestätigung über die Übernahme dieser Verpflichtungen, die Versicherungsbestätigung, kostenlos elektronisch oder in Papierform auszustellen.
  2. Absatz eins a,Die Versicherungsbestätigung hat folgende Mindestangaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name des ausstellenden Versicherers,
    2. Ziffer 2
      Nummer der Versicherungsbestätigung,
    3. Ziffer 3
      Hinweis auf die Anwendung österreichischen Rechts
    4. Ziffer 4
      Gültigkeitsbeginn und
    5. Ziffer 5
      Ausstellungsdatum.
    Eine in die zentrale Deckungsevidenz aufgenommene Versicherungsbestätigung ist nur zu berücksichtigen, sofern im Zeitpunkt der nach Einlangen und Gültigkeitsbeginn erfolgten Reihung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Liegt der Gültigkeitsbeginn jedoch vor dem Ausstellungsdatum, so läuft diese Frist ab dem Ausstellungsdatum. Paragraph 20, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 bleibt unberührt.
  3. Absatz 2,Die Behörde hat den Versicherer, dessen Versicherungsbestätigung (Absatz eins,) ihr vorgelegt worden ist, unter Angabe des zugewiesenen Kennzeichens, zu verständigen von
    1. Litera a
      der Zulassung des Fahrzeuges,
    2. Litera b
      der Zuweisung eines anderen Kennzeichens,
    3. Litera c
      der Abmeldung des Fahrzeuges oder der Aufhebung der Zulassung, sofern der Versicherer nicht eine Anzeige gemäß Absatz 4, erstattet hat. In der Verständigung sind die Merkmale der Versicherungsbestätigung sowie im Falle der Litera a, die in ihr enthaltenen Daten mit dem in den Zulassungsschein eingetragenen Wortlaut anzuführen.
    Im Falle der Zulassung durch Zulassungsstellen (Paragraphen 40 a und 40 b) trifft diese Verpflichtung die Zulassungsstellen, entfällt jedoch bei Tätigwerden für ihre eigenen Versicherungsnehmer.
  4. Absatz 3,Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie (Paragraph 38, Absatz eins, des Versicherungsvertragsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,) nicht rechtzeitig gezahlt hat oder weil der Versicherungsnehmer nach Ablauf einer ihm gemäß Paragraph 39, Absatz eins, des Versicherungsvertragsgesetzes bestimmten Zahlungsfrist mit der Zahlung einer Folgeprämie für die für das Fahrzeug vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder geschuldeter Zinsen oder Kosten im Verzug ist, so kann er dies der Gemeinschaftseinrichtung unter Angabe des Kennzeichens anzeigen. Diese hat die Anzeige zu erfassen (Paragraph 47, Absatz 4 b,) und im Namen der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, den Zulassungsbesitzer über die drohende Aufhebung der Zulassung zu informieren.
  5. Absatz 4,Der Versicherer hat jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der für ein Fahrzeug vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zur Folge hat, der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer mitzuteilen. Diese hat diesen Umstand, sofern nicht ein anderer haftender Versicherer in der zentralen Deckungsevidenz (Paragraph 47, Absatz 4 b,) gespeichert ist, der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens anzuzeigen. Diese Anzeige löst die in Paragraph 24, Absatz 2, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 angeführte Frist von drei Monaten aus. Das gleiche gilt, wenn die Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen. Die Anzeige ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Behörde den Versicherer von der Abmeldung des Fahrzeuges oder von der Aufhebung der Zulassung verständigt hat (Absatz 2,). Die Verständigung des Versicherers durch die Behörde ersetzt die Anzeige des Versicherers hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Beginn der im Paragraph 24, Absatz 2, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 angeführten Frist von drei Monaten.
  6. Absatz 5,Ist zu erwarten, daß der Versicherer in Ansehung des Dritten von der Verpflichtung zur Leistung frei wird (Paragraph 24, Absatz 2, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994), so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen.
  7. Absatz 6,Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 gelten für die Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder Überstellungsfahrten (Paragraphen 45 und 46) sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40180870