Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

31.10.2017

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Datenverwendung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Behörden nach dem NAG sowie die Landespolizeidirektionen dürfen
    1. Ziffer eins
      Namen,
    2. Ziffer 2
      Geschlecht,
    3. Ziffer 3
      frühere Namen,
    4. Ziffer 4
      Geburtsdatum und -ort,
    5. Ziffer 5
      Wohnanschriften,
    6. Ziffer 6
      Staatsangehörigkeit,
    7. Ziffer 7
      Namen der Eltern,
    8. Ziffer 8
      Aliasdaten,
    9. Ziffer 9
      Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente,
    10. Ziffer 10
      allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich sensibler Daten, soweit deren Verwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist,
    11. Ziffer 11
      Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung und für die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind,
    12. Ziffer 12
      Fahndungsdaten zur Festnahme nach diesem Bundesgesetz oder dem FPG,
    13. Ziffer 13
      Lichtbilder,
    14. Ziffer 14
      Papillarlinienabdrücke der Finger,
    15. Ziffer 15
      Unterschrift,
    16. Ziffer 16
      verbale Beschreibung äußerlicher körperlicher Merkmale,
    17. Ziffer 17
      Ergebnisse einer multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose,
    18. Ziffer 18
      Ergebnisse einer DNA-Analyse zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses und
    19. Ziffer 19
      die Sozialversicherungsnummer
    eines Fremden im Fremdenregister (Paragraph 26,) gemeinsam verarbeiten.
  2. Absatz 2,Abfragen aus dem Fremdenregister sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl, seinem Lichtbild oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Für Zwecke des Paragraph 32, Absatz 2, dürfen als Anfragekriterium auch Daten zur Gültigkeit von Einreise- und Aufenthaltstiteln verwendet werden. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinienabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.
  3. Absatz 3,Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies steht einer Beauskunftung der Gesamtzahl der diesen Dritten betreffenden Datensätze samt einem Hinweis auf den jeweiligen Auftraggeber dieser Verarbeitungen nicht entgegen, soweit dies nur im Rahmen der Verarbeitung der Daten eines Fremden erfolgt, auf den sich eine Amtshandlung unmittelbar bezieht.
  4. Absatz 4,Alphanumerische Daten, Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke und Unterschriften sind physisch getrennt zu verarbeiten. Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung ist so zu protokollieren, dass die Zulässigkeit der durchgeführten Verwendungsvorgänge überprüfbar ist. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren.

Schlagworte

Geburtsort, Einreiseberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2017

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40180815