Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94 a

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

11.06.2026

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

2. Abschnitt
Sonstige österreichische Ausweise für Fremde

Identitätskarte für Fremde

Paragraph 94 a,

  1. Absatz eins,Das Bundesamt kann Fremden, denen die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 92, versagt wurde oder denen ein Fremdenpass gemäß Paragraph 93, entzogen wurde eine Identitätskarte ausstellen, wenn die Voraussetzungen zur neuerlichen Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen.
  2. Absatz 2,Die Identitätskarte hat jedenfalls die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Identitätskarte für Fremde“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Fremden sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Identitätskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
  3. Absatz 3,Die Identitätskarte dient ausschließlich dem Nachweis der Identität. Durch deren Ausstellung werden Rechte nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, nach dem Asylgesetz 2005 und nach diesem Bundesgesetz weder dokumentiert noch begründet.
  4. Absatz 4,Die Identitätskarte kann mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, dass
    1. Ziffer eins
      eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird oder
    2. Ziffer 2
      im Hinblick auf die für die Ausstellung der Identitätskarte maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten ist.
    Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Identitätskarte ist unzulässig.
  5. Absatz 5,Die Identitätskarte ist zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Lichtbild fehlt oder sie die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
    2. Ziffer 2
      eine Eintragung des Bundesamtes unkenntlich geworden ist oder
    3. Ziffer 3
      die Identitätskarte verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
    Entzogene Identitätskarten sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen kein gültiges Dokument zum Nachweis der Identität dar.
  6. Absatz 6,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine ihnen vorgelegte Identitätskarte abzunehmen, wenn diese entzogen worden ist. Die Identitätskarte ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40180806