Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

21.05.2016

Außerkrafttretensdatum

11.06.2026

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Hinderung an der Einreise, Zurückweisung und Zurückschiebung

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und denen gemäß Paragraph 39, kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, ist das 6. Hauptstück des FPG anwendbar.
  2. Absatz 2,Eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung (Paragraph 41, FPG) oder eine Zurückschiebung (Paragraph 45, FPG) eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem gemäß Paragraph 39, kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, ist jedoch unzulässig, sofern die Einreise in das Bundesgebiet oder der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet des Fremden gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Das Kindeswohl ist dabei besonders zu berücksichtigen.

Schlagworte

Privatleben

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40180792