Absatz eins,In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
- Ziffer einsder Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
- Ziffer 2das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
- Ziffer 3der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
- Ziffer 4der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt.