Kurztitel

GrundanteilV 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der auszuscheidende Anteil des Grund und Bodens ist nicht nach Paragraph 2, pauschal zu ermitteln, wenn er nachgewiesen wird. Der Nachweis kann beispielsweise durch ein Gutachten eines Sachverständigen erbracht werden. Ein vorgelegtes Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde.
  2. Absatz 2,Der Anteil des Grund und Bodens ist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera d, dritter Satz EStG 1988 dann nicht nach Paragraph 2, pauschal auszuscheiden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen. Eine erhebliche Abweichung ist dann gegeben, wenn der tatsächliche Anteil des Grund und Bodens um zumindest 50% abweicht.