Kurztitel

Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

08.05.2016

Text

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:

  1. Litera a
    „Kernmaterial“ Plutonium mit Ausnahme von Plutonium mit einer mehr als 80%igen Konzentration des Isotops Plutonium 238;
    Uran 233; mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran;
    Uran, das die in der Natur vorkommende Isotopen-Mischung enthält, sofern es sich nicht um Erz oder Erzrückstände handelt;
    jedes Material, das einen oder mehrere der genannten Stoffe enthält;
  2. Litera b
    „mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran“ Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder beide in einer solchen Menge enthält, daß das Verhältnis der Summe dieser Isotope zum Isotop 238 höher liegt als das in der Natur vorkommende Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238;
  3. Litera c
    „internationaler Nukleartransport“ die Beförderung einer Sendung von Kernmaterial mit jeder Art von Transportmittel, die über das Hoheitsgebiet des Staates hinausgehen soll, aus dem die Sendung stammt, vom Verlassen einer Anlage des Absenders in dem betreffenden Staat bis zur Ankunft in einer Anlage des Empfängers im Staat der endgültigen Bestimmung.
  4. Litera d
    "Kernanlage" eine Anlage (einschließlich dazugehöriger Gebäude und Ausrüstung), in der die Herstellung, Verarbeitung, Verwendung, Handhabung, Lagerung oder die endgültige Entsorgung von Kernmaterial stattfindet, wenn eine Beschädigung der Anlage oder Einwirkungen auf die Anlage zu einer erheblichen Strahlenbelastung oder zur Freisetzung erheblicher Mengen radioaktiver Stoffe führen könnten;
  5. Litera e
    "Sabotageakt" jede gegen eine Kernanlage oder gegen Kernmaterial, das genutzt, gelagert oder befördert wird, gerichtete vorsätzliche Handlung, welche die Gesundheit und Sicherheit des Personals oder der Öffentlichkeit oder welche die Umwelt durch Strahlenbelastung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe unmittelbar oder mittelbar gefährden könnte.