Kurztitel

Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

27.04.2016

Text

Anwendung von Bestimmungen der VEXAT

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären samt dem Anhang über Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (VEXAT), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2015,, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der Bestimmung, die entweder den Begriff „ASchG“ oder „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ enthält, die jeweils entsprechende Bestimmung des B-BSG,
    2. Ziffer 2
      im Paragraph 2, Absatz 2, an die Stelle des Klammerausdruckes „(Paragraph 2, Absatz 5, ASchG)“ der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz 9, B-BSG)“ und
    3. Ziffer 3
      an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form
    tritt.
  2. Absatz 2,Verweise auf die VEXAT beziehen sich auf die in Absatz eins, angeführte Fassung.