Standesregeln für Kreditvermittlung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2016,
Paragraph 9
22.04.2016
Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung von Personalkrediten darf 5 vH der Bruttokreditsumme nicht übersteigen. In dem der Berechnung zugrunde zu legenden Bruttokreditbetrag dürfen keine Zinsen enthalten sein.