Kurztitel

Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 509 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

20.04.2016

Außerkrafttretensdatum

08.06.2018

Abkürzung

LA-V 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Nutzung von Objekten der Burghauptmannschaft Österreich durch haushaltsführende Stellen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für die Nutzung von Objekten, deren Verwaltung und bautechnische Betreuung gemäß Paragraph 22, des Bundesimmobiliengesetzes, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 141 aus 2000,, der Burghauptmannschaft Österreich obliegt, ist von den haushaltsleitenden Organen sowie von jenen haushaltsführenden Stellen, denen mit Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, BHG 2013 Aufgaben übertragen wurden, ab 1. Jänner 2015 eine Benützungsvergütung zu entrichten. Ausgenommen hiervon sind Freiflächen und die Liegenschaften KG Ebensee EZ 879, KG Langenstein EZ 526, KG Mauthausen EZ 578 und 598 sowie die KG Innere Stadt EZ 3, Heldenplatz (Burgtor).
  2. Absatz eins a,Die Benützungsvergütung für das Jahr 2015 ist von der Burghauptmannschaft Österreich den in Absatz 1 genannten Organen und Stellen entsprechend den in der Anlage enthaltenen Beträgen vorzuschreiben. Die Vorschreibung der Benützungsvergütung an die haushaltsleitenden Organe kann auf einen einmaligen Betrag im Jahr 2015 beschränkt werden und ist von den genannten Organen und Stellen entsprechend der jeweiligen Zahlungsvorschreibung zu entrichten.
  3. Absatz eins b,Die Benützungsvergütung für die Jahre 2016 und 2017 richtet sich nach den in der Anlage enthaltenen Beträgen. Im Übrigen gilt Absatz eins a, sinngemäß.
  4. Absatz 2,Zur Vorbereitung der ab 2018 zu entrichtenden Benützungsvergütung haben die Burghauptmannschaft Österreich und die haushaltsleitenden Organe jeweils für ihren Bereich in Bezug auf jene Liegenschaften gemäß Absatz eins,, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von Organen des Bundes genutzt werden, Informationen über folgende Leistungsarten zu erheben:
    1. Ziffer eins
      Liegenschaftsnutzung (Nutzflächen),
    2. Ziffer 2
      in den letzten fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung getätigte bauliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen einschließlich Höhe der aufgewendeten Kosten, ausgenommen Generalsanierungen,
    3. Ziffer 3
      in den letzten fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführte sonstige Investitionen sowohl im Bereich baulicher Maßnahmen (ausgenommen Generalsanierungen), als auch im verwaltungstechnischen Bereich, einschließlich aufgewendeter Kosten,
    4. Ziffer 4
      seit Inkrafttreten des Bundesimmobiliengesetzes getätigte Generalsanierungen,
    5. Ziffer 5
      Liegenschaftsbewirtschaftungskosten (Betriebskosten, sonstige Bewirtschaftungskosten) im Kalenderjahr 2010.
  5. Absatz 3,Die haushaltsleitenden Organe haben der Burghauptmannschaft Österreich die jeweils sie betreffenden Daten vollständig und in einer von der Burghauptmannschaft Österreich vorzugebenden Struktur innerhalb der von ihr vorgegebenen Frist zu übermitteln. Die erhobenen Informationen sind von der Burghauptmannschaft Österreich in einem schriftlichen Bericht aufzubereiten. Die Aufbereitung ist zumindest nach Leistungsarten, Liegenschaften (Einlagezahlen, Objekten, wirtschaftlichen Einheiten etc.), haushaltsleitenden Organen sowie in betragsmäßiger Hinsicht zu gliedern. Darüber hinaus kann der Bericht Vorschläge für eine Vereinheitlichung der Durchführung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen oder sonstiger Investitionen, der Tragung von weiteren Liegenschaftsbewirtschaftungskosten sowie über die künftige Benützungsvergütung (Absatz eins,) enthalten.
  6. Absatz 4,Die Burghauptmannschaft Österreich hat den in Absatz 3, vorgesehenen Bericht den jeweils betroffenen haushaltsleitenden Organen sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 15. Februar 2015 zu übermitteln. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann nach Vorliegen des Berichtes nähere Regelungen über die ab 2018 zu entrichtende Benützungsvergütung festlegen.
  7. Absatz 5,Für die ab 2018 zu entrichtende Benützungsvergütung haben die haushaltsleitenden Organe es der Burghauptmannschaft Österreich zu ermöglichen, jeweils für ihren Bereich so zeitnah wie möglich die Nutzungsdaten zu aktualisieren.
  8. Absatz 6,Die Burghauptmannschaft Österreich hat der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 30. Juni 2019 mit Stichtag 31. Dezember 2018 und gegliedert nach Untergliederungen bekannt zu geben,
    1. Ziffer eins
      für wie viele Objekte Benützungsvergütungen vorgeschrieben wurden,
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der Benützungsvergütungs-Vorschreibungen, sowie
    3. Ziffer 3
      in wie vielen Fällen die vorgeschriebenen Benützungsvergütungen nicht oder nicht vollständig entrichtet wurden.

Schlagworte

Instandhaltungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2018

Gesetzesnummer

20008168

Dokumentnummer

NOR40180578