Kurztitel

Kriegsmaterial-Deaktivierungsverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

08.04.2016

Text

Deaktivierungskennzeichen für Kriegsmaterial nach Paragraph eins, Absatz eins

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Ländercode nach Anhang römisch zwei der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403 wird mit der Bezeichnung „AT“ festgelegt. Die Buchstaben- und Ziffernkombination nach Punkt drei des Anhanges römisch zwei, welche die überprüfende Stelle (Paragraph 3, Absatz eins,) eindeutig bezeichnet, vergibt der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport. Der Zahlenstock hat die Buchstaben- und Ziffernkombination S0 bis Z9.
  2. Absatz 2,Das Deaktivierungskennzeichen ist mittels Schlagstempel, Rollstempel oder Lasergravur mit entsprechender Einbrenntiefe anzubringen.