Kurztitel

Kriegsmaterial-Deaktivierungsverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

08.04.2016

Text

Deaktivierung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Kriegsmaterial nach Paragraph eins, Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera a, der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, sowie Läufe und Verschlüsse für dieses Kriegsmaterial gelten als deaktiviert, wenn diese Gegenstände nach den Vorgaben des Anhanges römisch eins der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, Amtsblatt Nummer L 333 vom 19.12.2015 Seite 62, umgebaut und mit einem entsprechenden Deaktivierungskennzeichen versehen worden sind.
  2. Absatz 2,Kriegsmaterial nach Paragraph eins, Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera b, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977, sowie Läufe und Verschlüsse für dieses Kriegsmaterial gelten als deaktiviert im Sinne des Paragraph 42 b, des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, wenn diese Gegenstände nach den Vorgaben der Anlage 1 umgebaut und mit einem entsprechenden Deaktivierungskennzeichen nach Anlage 2 gekennzeichnet worden sind.