Absatz einsDie Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 haben für jedes von ihnen hergestellte Elektro- und Elektronikgerät
- Ziffer einsdie erforderlichen technischen Unterlagen zu erstellen und eine interne Fertigungskontrolle in Übereinstimmung mit dem Modul A in Anhang römisch II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 Sitzung 82, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ergibt dieses Verfahren, dass das Elektro- oder Elektronikgerät den geltenden Anforderungen entspricht, haben die Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 eine EU-Konformitätserklärung entsprechend dem Anhang 2b auszustellen und am fertigen Produkt die CE-Kennzeichnung entsprechend dem Paragraph 4 b, anzubringen.
- Ziffer 2die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zumindest zehn Jahren ab dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts aufzubewahren. Die Konformität der hergestellten Elektro- und Elektronikgeräte ist auch bei einer Serienfertigung sicherzustellen. Die Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 haben weiters ein Verzeichnis der nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte und der Produktrückrufe zu führen und die Vertreiber darüber auf dem Laufenden zu halten.
- Ziffer 3zu gewährleisten, dass die von ihnen hergestellten Elektro- und Elektronikgeräte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Geräts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben werden.
- Ziffer 4ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Elektro- oder Elektronikgerät selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
- Ziffer 5– sofern Grund zu der Annahme besteht, dass dieses nicht dem Paragraph 4, entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, und haben unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen haben.
- Ziffer 6der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann, zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts mit Paragraph 4, Absatz eins, erforderlich sind, und haben mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass das von ihnen in Verkehr gebrachte Elektro- oder Elektronikgerät Paragraph 4, Absatz eins, einhält, zu kooperieren.