(2)Absatz 2Vom Tierhalter/Von der Tierhalterin bereits vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2016 verwendete Boxen für den Transport und die Unterbringung von Schlittenhunden, die den Vorgaben von Anlage 1 Punkt 1.8. Abs. 2 lit. b) nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2016 weiter verwendet werden. Vom Tierhalter/Von der Tierhalterin vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2016 verwendete Haltungseinrichtungen für Tauben haben jedenfalls ab 1. Jänner 2017 Anlage 2 Punkt 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2016 zu entsprechen.Vom Tierhalter/Von der Tierhalterin bereits vor Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2016, verwendete Boxen für den Transport und die Unterbringung von Schlittenhunden, die den Vorgaben von Anlage 1 Punkt 1.8. Absatz 2, Litera b,) nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2016 weiter verwendet werden. Vom Tierhalter/Von der Tierhalterin vor Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2016, verwendete Haltungseinrichtungen für Tauben haben jedenfalls ab 1. Jänner 2017 Anlage 2 Punkt 3 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2016, zu entsprechen.