(9)Absatz 9Von den in den Anlagen 1 bis 5 genannten Mindestanforderungen kann dann abgewichen werden, wenn die Haltung mittels neuartiger technischer Ausrüstungen erfolgt, die, bei projektgemäßer Verwendung, von der gemäß § 18 Abs. 6 TSchG eingerichteten Fachstelle – auch unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorschriften – als tierschutzgesetzkonform befunden wurden.Von den in den Anlagen 1 bis 5 genannten Mindestanforderungen kann dann abgewichen werden, wenn die Haltung mittels neuartiger technischer Ausrüstungen erfolgt, die, bei projektgemäßer Verwendung, von der gemäß Paragraph 18, Absatz 6, TSchG eingerichteten Fachstelle – auch unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorschriften – als tierschutzgesetzkonform befunden wurden.