Absatz eins,Bei der Haltung der in der Verordnung genannten Tiere ist eine Überforderung der artspezifisch unterschiedlich vorhandenen Fähigkeiten der Anpassung verboten. Folgenden Kriterien ist hiebei Rechnung zu tragen:
- Ziffer einsden artspezifischen und individuellen Fähigkeiten der Anpassung an äußere Bedingungen, und
- Ziffer 2dem jeweiligen artspezifischen Sozialgefüge.