Absatz einsDer Bundeskanzler erlässt für die Österreichische Nationalbibliothek auf deren Vorschlag oder sonst nach deren Anhörung eine Bibliotheks- und Museumsordnung, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:
- Ziffer einsdie Gliederung in Sammlungen und Abteilungen;
- Ziffer 2die Aufbauorganisation, in der ein/e Geschäftsführer/in oder zwei Geschäftsführer/innen und ein Kuratorium (Paragraph 7,) vorzusehen sind, wobei die/der jeweilige Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates des Hauses der Geschichte Österreich (Absatz 5,) als zusätzliches Mitglied dem Kuratorium angehört;
- Ziffer 3das Verzeichnis der ihr überlassenen bzw. zugeordneten Immobilien mit einer stichtagsbezogenen Zustandsbeschreibung;
- Ziffer 4das Verzeichnis der beweglichen Ausstattung (Inventar entsprechend Paragraph 70, Bundeshaushaltsgesetz 2013), wobei die Nachschaffung der Österreichischen Nationalbibliothek obliegt;
- Ziffer 5die Dokumentation der Sammlung/en und ihrer Bestandteile in sachadäquater Form;
- Ziffer 6die Leitlinien für die Zweckbestimmung als Nationalbibliothek (Paragraph 13,);
- Ziffer 7die Grundsätze der strukturellen Organisation und der Ablauforganisation der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Verwaltung und Betreuung der der Österreichischen Nationalbibliothek überlassenen oder von dieser erworbenen Sachen;
- Ziffer 8die Rechte und Pflichten des Kuratoriums und der Geschäftsführung in sinngemäßer Anwendung der den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung betreffenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes;
- Ziffer 9für das Haus der Geschichte Österreich insbesondere auch:
- Litera adessen Aufbauorganisation mit einer/einem fachlich weisungsfreien wissenschaftlichen Direktorin/Direktor, der nach öffentlicher Ausschreibung auf fünf Jahre zu bestellen ist, wobei Wiederbestellungen zulässig sind;
- Litera bdie Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Staatsarchiv und anderen Einrichtungen des Bundes und der Länder, die über historische Exponate und Expertise verfügen;
- Litera cFestlegung des Budgets (unter Berücksichtigung von Personal-, Betriebs-, In-Kind- und sonstigen Fixkosten) im Rahmen des Budgets der Österreichischen Nationalbibliothek, das dem Haus der Geschichte Österreich zur eigenständigen Verwendung für die Umsetzung des inhaltlichen Konzeptes unter Einhaltung aller internen Regelungen und Kontrolle der Budgeteinhaltung durch die Geschäftsführung und das Kuratorium der Österreichischen Nationalbibliothek zur Verfügung steht;
- Litera ddie Angelegenheiten, in denen der wissenschaftliche Beirat gemäß Absatz 5, jedenfalls zu befassen ist, insbesondere die Mitwirkung bei der Bestellung der/des wissenschaftlichen Direktorin/Direktors und bei der fachlichen Ausrichtung des Hauses der Geschichte Österreich entsprechend Absatz 6,