Kurztitel

Nationaler Qualifikationsrahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.03.2016

Text

Aufgaben der NQR-Koordinierungsstelle

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die NQR-Koordinierungsstelle hat die formale und inhaltliche Prüfung von Zuordnungsersuchen durchzuführen, mit dem Ziel, die den Gegenstand des Zuordnungsersuchens bildende Qualifikation nach Maßgabe der Paragraphen 8 und 9 dieses Bundesgesetzes einem der in Paragraph 3, genannten NQR-Qualifikationsniveaus zuzuordnen.
  2. Absatz 2,Die NQR-Koordinierungsstelle hat ein Register über nach diesem Bundesgesetz zugeordnete Qualifikationen (NQR-Register) zu führen. Dieses NQR-Register umfasst neben der Bezeichnung der Qualifikation, ihrer Zuordnung zu einem NQR-Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 3 und dem Namen des Qualifikationsanbieters, eine Beschreibung der Qualifikation und ihrer wesentlichen Lernergebnisse. Das NQR-Register ist auf einer von der NQR-Koordinierungsstelle zu wartenden Website öffentlich zugänglich.
  3. Absatz 3,Bei der Prüfung von Zuordnungsersuchen kann die NQR-Koordinierungsstelle bei Bedarf Expertisen von sachverständigen Personen einholen, die in einer Liste geführt werden. Die sachverständigen Personen verfügen über Expertise in jenen Lern- oder Arbeitsbereichen, auf die sich die Lernergebnisse der zuzuordnenden Qualifikationen beziehen. Alle Mitglieder der NQR-Steuerungsgruppe können Vorschläge für sachverständige Personen erstatten. Unter Berücksichtigung dieser Vorschläge erstellt die NQR-Koordinierungsstelle einen Entwurf, welche Personen in die Liste der sachverständigen Personen aufzunehmen sind. Diese Liste bedarf der mit einfacher Stimmenmehrheit zu erteilenden Genehmigung durch die NQR-Steuerungsgruppe.