Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2016,
Paragraph 2
01.04.2016
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2016 in Kraft und ist nur auf Beiträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2016 entrichtet werden. Die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1985, tritt mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft, ist jedoch auf Beiträge, die vor dem 1. April 2016 entrichtet wurden, weiterhin anzuwenden.