Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 696

Inkrafttretensdatum

14.04.2016

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016,

Paragraph 696,

  1. Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. März 2016 Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und mit 1. Februar 2016 die Paragraphen 311 a, samt Überschrift und 312 sowie Absatz 4, dieser Bestimmung, wenn der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die Europäische Kommission den Überweisungsbetrag nach Paragraph 311 a, nicht als staatliche Beihilfe beurteilt;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Februar 2016 die Paragraphen 308, Absatz eins, 311, Absatz 5 und 9 sowie Absatz 5, dieser Bestimmung.
  2. Absatz 2,Für Personen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse gegenüber der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft, die mit dieser bis zum Ablauf des 29. Februar 2016 vereinbaren, dass ihr Dienstverhältnis zur UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft längstens mit Ablauf des 31. Dezember 2016 endet, ist Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in der am 29. Februar 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  3. Absatz 3,Für DienstnehmerInnen und Vorstandsmitglieder der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft, deren bisher pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis frühestens ab 1. März 2016 der Vollversicherung nach Paragraph 4, unterliegt, sind
    1. Ziffer eins
      für die verlängerte Dauer des Krankengeldanspruches nach Paragraph 139, Absatz eins, letzter Satz Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung anzurechnen;
    2. Ziffer 2
      aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, wenn dieser bereits vor Einbeziehung in die Vollversicherung nach Paragraph 4, eingetreten ist, zu gewähren:
      1. Litera a
        Sachleistungen, wenn die ehemals zuständige Krankenfürsorgeeinrichtung keine Ausleistungspflicht trifft, und
      2. Litera b
        Wochengeld, wenn weder die ehemals zuständige Krankenfürsorgeeinrichtung noch die UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft eine entsprechende Geldleistung gewähren.
  4. Absatz 4,Betriebsvereinbarungen, die in den im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, genannten Angelegenheiten (Ruhe- und Versorgungsgenüsse, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) sowie für Maßnahmen zur Milderung der Folgen von Änderungen bei den angeführten Angelegenheiten für die im Absatz 3, genannten DienstnehmerInnen bereits abgeschlossen wurden, sind Betriebsvereinbarungen im Sinne des Paragraph 29, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,. Dies gilt auch für künftig abzuschließende Betriebsvereinbarungen insoweit, als sie in diesen Angelegenheiten Maßnahmen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 ArbVG betreffen.
  5. Absatz 5,Die pensionsbezogenen Leistungen, Zusagen oder Anwartschaften der Unternehmensgruppe UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft gelten bis zur Leistung des Überweisungsbetrages in der Höhe von 22,8 % der Berechnungsgrundlage (Paragraph 311, Absatz 6,) weiterhin als gleichwertig im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und sind zu erbringen und zu erfüllen.

Anmerkung

Zu Absatz eins, Ziffer eins :, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2016,

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40180387