Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 311 a

Inkrafttretensdatum

01.02.2016

Außerkrafttretensdatum

29.02.2016

Text

Ende der Pensionsversicherungsfreiheit eines aufrechten Dienstverhältnisses

Paragraph 311 a,

  1. Absatz eins,Endet die Pensionsversicherungsfreiheit eines im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in der am 29. Februar 2016 geltenden Fassung genannten Dienstverhältnisses, ohne dass der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin aus dem bisher pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist, so ist ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, zu leisten. Dabei beträgt der Überweisungsbetrag abweichend von Paragraph 311, Absatz 5, für jeden Monat des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses 22,8% der Berechnungsgrundlage (Paragraph 311, Absatz 6,).
  2. Absatz 2,Wurde ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins, geleistet, so ist für das betroffene Dienstverhältnis die Aufnahme in die Pensionsversicherungsfreiheit nach den Paragraphen 308 bis 310 ausgeschlossen.