Absatz eins,Die Hersteller haben, wenn sie ihre Druckgeräte oder Baugruppen gemäß den Paragraphen 5 und 6 in Verkehr bringen oder für ihre eigenen Zwecke verwenden, zu gewährleisten, dass diese gemäß den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang römisch eins entworfen und hergestellt wurden.