Kurztitel

Duale Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

19.07.2016

Text

1. Hauptstück
Druckgeräte

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das 1. Hauptstück ist anzuwenden auf Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar hinsichtlich der Sachgebiete
    1. Ziffer eins
      Beschaffenheit,
    2. Ziffer 2
      Herstellung,
    3. Ziffer 3
      Prüfung und Konformitätsbewertung,
    4. Ziffer 4
      Bereitstellung auf dem Markt und Inverkehrbringen,
    5. Ziffer 5
      Marktüberwachung,
    6. Ziffer 6
      Bewertung und Überwachung von Herstellerbetrieben,
    7. Ziffer 7
      Kennzeichnung und Dokumentation.
  2. Absatz 2,Druckgeräte und Baugruppen gemäß Absatz eins, dürfen in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen des 1. Hauptstückes entsprechen.