Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 4. Zusatzprotokoll
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2016,
01.06.2016
29.09.2016
(Übersetzung)
Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
StF: BGBl. III Nr. 42/2016 (NR: GP XXV RV 785 VV S. 102. BR: AB 9483 S. 847.)
etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 320/1969
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Februar 2016 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Vierte Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 9, Absatz 3, für Österreich mit 1. Juni 2016 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen abgegeben:
Österreich erklärt gemäß Artikel 10, Absatz 3,, dass es sich das Recht vorbehält, Artikel 10, Absatz 2, nicht anzuwenden, wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die nach österreichischem Recht Gerichtsbarkeit besteht, sofern die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach seinen Rechtsvorschriften verjährt wäre.
Österreich erklärt gemäß Artikel 14, Absatz 3,, dass – abweichend von Absatz eins, – eine ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person unter den in Absatz 3, Litera a und b angeführten Voraussetzungen beschränken kann, wenn sie ein Ersuchen um Zustimmung nach Absatz eins, Litera a, gestellt hat.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Vierte Zusatzprotokoll ratifiziert:
Albanien, Lettland, Serbien, Slowenien, Vereinigtes Königreich.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Lettland erklärt gemäß Artikel 3, des Vierten Zusatzprotokolls und Artikel 14, Absatz 3, des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens, dass die ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person für eine andere vor der Übergabe begangene Handlung als diejenige, die der Auslieferung zugrunde liegt, beschränken kann, wenn die ersuchende Vertragspartei ein Ersuchen um Zustimmung nach Artikel 14, Absatz eins, Litera a, des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens und gemäß der Bestimmungen des Artikel 14, Absatz 3, Litera a und b des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens gestellt hat.
Lettland behält sich gemäß Artikel eins, des Vierten Zusatzprotokolls und Artikel 10, Absatz 3, des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens das Recht vor, Artikel 10, Absatz 2, des Übereinkommens in den Fällen des Artikel 10, Absatz 3, Litera b, des durch Artikel eins, des Vierten Zusatzprotokolls geänderten Übereinkommens nicht anzuwenden.
Slowenien erklärt gemäß des durch Artikel 3, des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Artikel 14, Absatz 3, des Übereinkommens, Artikel 14, Absatz 3, des ersetzten Übereinkommens in Beziehung zu anderen Vertragsstaaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben, anzuwenden.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Vierten Zusatzprotokolls, dass sie sich für die Zwecke der Artikel 12 und Artikel 14, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens das Recht vorbehält, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der Unterlagen anzufordern.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs benennt gemäß des durch Artikel 2, Absatz eins, des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Artikel 12, Absatz eins, des Übereinkommens das Home Office (Innenministerium) als zuständige Behörde für die Übermittlung und Entgegennahme von Auslieferungsersuchen.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß des durch Artikel 3, des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Artikel 14, Absatz 3, des Übereinkommens, dass die ersuchende Vertragspartei die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person in den Fällen des ersetzten Artikel 14, Absatz 3,, beschränken kann.
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen, –
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
von dem Wunsch geleitet, ihre individuelle und gemeinsame Fähigkeit zu stärken, der Kriminalität entgegenzutreten;
gestützt auf das am 13. Dezember 1957 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Auslieferungsübereinkommen1 (SEV Nr. 24) (im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) sowie die drei in Straßburg am 15. Oktober 1975, 17. März 19782 beziehungsweise 10. November 20103 beschlossenen Zusatzprotokolle (SEV Nr. 86, 98 beziehungsweise 209);
in der Erwägung, dass es angesichts der Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen seit Inkrafttreten des Übereinkommens und seiner Zusatzprotokolle zweckmäßig ist, einige Bestimmungen des Übereinkommens zu aktualisieren und dieses in bestimmten Punkten zu ergänzen –
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,.
2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1983,.
3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2015,.