Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 231

Inkrafttretensdatum

01.03.2016

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Verlangen der Nachweise durch den Sektorenauftraggeber, Nachweis der Befugnis und der beruflichen Zuverlässigkeit, Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit

Paragraph 231,

  1. Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, ihre
    1. Ziffer eins
      berufliche Befugnis,
    2. Ziffer 2
      berufliche Zuverlässigkeit,
    3. Ziffer 3
      finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie
    4. Ziffer 4
      technische Leistungsfähigkeit
    zu belegen haben. Nachweise dürfen nur so weit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei hat der Sektorenauftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten führen, sofern diesem die vom Sektorenauftraggeber festgelegten Unterlagen in der vom Sektorenauftraggeber gewünschten Aktualität vorliegen und vom Sektorenauftraggeber selbst unmittelbar abrufbar sind. Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch mit anderen als den vom Sektorenauftraggeber festgelegten Unterlagen führen, sofern die festgelegten Unterlagen aus einem gerechtfertigten Grund nicht beigebracht werden können und die vorgelegten Unterlagen die gleiche Aussagekraft wie die ursprünglich festgelegten aufweisen. Der Nachweis der gleichen Aussagekraft ist vom Unternehmer nach Aufforderung zu erbringen.
  3. Absatz 3,Im Falle der Angebotslegung durch eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft hat jedes Mitglied die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nach Maßgabe des Paragraph 231 a, nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Der Sektorenauftraggeber hat als Nachweis für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis gemäß Absatz eins, Ziffer eins, über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer überdies eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß Paragraph 7 n, AVRAG einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Entscheidung gemäß Paragraph 7 k, AVRAG zuzurechnen ist. Diese Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.
  5. Absatz 5,Der Sektorenauftraggeber hat als Nachweis für das Vorliegen der beruflichen Zuverlässigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer jedenfalls eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 28 b, AuslBG und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß Paragraph 7 n, AVRAG einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG oder gemäß Paragraph 7 i, Absatz 4, oder 5 AVRAG zuzurechnen ist. Diese Auskünfte dürfen nicht älter als sechs Monate sein.
  6. Absatz 6,Der Sektorenauftraggeber hat der Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere die gemäß Absatz eins, verlangten Nachweise und die gemäß Absatz 5, eingeholten Auskünfte zugrunde zu legen. Ergibt sich aus diesen Bescheinigungen, dass ein rechtskräftiges Urteil im Sinne des Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 vorliegt oder stellt der Sektorenauftraggeber aufgrund dieser Bescheinigungen eine Verfehlung im Sinne des Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 5, nachweislich fest oder erlangt der Sektorenauftraggeber auf andere Weise von einem solchen Urteil oder einer solchen Verfehlung nachweislich Kenntnis, so ist bei diesem Unternehmer die geforderte Zuverlässigkeit nicht gegeben, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er trotz dieses Umstandes zuverlässig ist.
  7. Absatz 7,Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Absatz 6, zweiter Satz letzter Halbsatz hat der Unternehmer darzulegen, dass er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, das nochmalige Setzen der betreffenden strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu verhindern. Als derartige Maßnahmen gelten etwa
    1. Ziffer eins
      die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens,
    2. Ziffer 2
      die Einschaltung eines Organes der inneren Revision zur regelmäßigen Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften,
    3. Ziffer 3
      die Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften.
  8. Absatz 8,Der Sektorenauftraggeber hat das Vorbringen des Unternehmers zu prüfen und bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit die vom Unternehmer gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Anzahl und zur Schwere der begangenen strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu setzen. Bei der Beurteilung der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ist insbesondere die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung und bei der Beurteilung der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß Paragraph 7 i, Absatz 4, oder 5 AVRAG ist insbesondere das Ausmaß der Unterentlohnung zu berücksichtigen. Liegen mehr als zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG oder gemäß Paragraph 7 i, Absatz 4, oder 5 AVRAG vor oder erfolgten zwei rechtskräftige Bestrafungen innerhalb der letzten zwölf Monate, ist ein strengerer Maßstab anzulegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2016,

Schlagworte

Lieferauftrag, Berichtswesem, Haftungsregelung

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40180212