(6)Absatz 6,Der Sektorenauftraggeber hat der Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere die gemäß Abs. 1 verlangten Nachweise und die gemäß Abs. 5 eingeholten Auskünfte zugrunde zu legen. Ergibt sich aus diesen Bescheinigungen, dass ein rechtskräftiges Urteil im Sinne des § 229 Abs. 1 Z 1 oder 4 vorliegt oder stellt der Sektorenauftraggeber aufgrund dieser Bescheinigungen eine Verfehlung im Sinne des § 229 Abs. 1 Z 5 nachweislich fest oder erlangt der Sektorenauftraggeber auf andere Weise von einem solchen Urteil oder einer solchen Verfehlung nachweislich Kenntnis, so ist bei diesem Unternehmer die geforderte Zuverlässigkeit nicht gegeben, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er trotz dieses Umstandes zuverlässig ist.Der Sektorenauftraggeber hat der Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere die gemäß Absatz eins, verlangten Nachweise und die gemäß Absatz 5, eingeholten Auskünfte zugrunde zu legen. Ergibt sich aus diesen Bescheinigungen, dass ein rechtskräftiges Urteil im Sinne des Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 vorliegt oder stellt der Sektorenauftraggeber aufgrund dieser Bescheinigungen eine Verfehlung im Sinne des Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 5, nachweislich fest oder erlangt der Sektorenauftraggeber auf andere Weise von einem solchen Urteil oder einer solchen Verfehlung nachweislich Kenntnis, so ist bei diesem Unternehmer die geforderte Zuverlässigkeit nicht gegeben, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er trotz dieses Umstandes zuverlässig ist.