Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 210

Inkrafttretensdatum

01.03.2016

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Freiwillige Bekanntmachungen auf Unionsebene

Paragraph 210,

  1. Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber kann Bekanntmachungen und Mitteilungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, der Kommission unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen übermitteln.
  2. Absatz 2,Sofern ein Sektorenauftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der Sektorenauftraggeber der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
  3. Absatz 3,Die Übermittlung der Bekanntmachungen und Mitteilungen gemäß Absatz eins und 2 hat auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß Paragraph 211, kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen zu erfolgen. Der Sektorenauftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2016,

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40180209