Absatz eins,Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilte Ermächtigungen gemäß Paragraph 91 c, Absatz 3, SPG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten als Ermächtigungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt, längstens bis zum 31. Dezember 2016, weiterhin gültig; für diese gelten die Löschungsfristen nach Paragraph 13,