Absatz eins,Produkte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei angemessener Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung dieser Verordnung entsprechen.
Explosionsschutzverordnung 2015
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2016,
Paragraph 4
20.04.2016