Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung in der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2000,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
19.02.2016
26.05.1997
29/08 Strafrecht
ÜBEREINKOMMEN auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind
StF: BGBl. III Nr. 38/2000 (NR: GP XX RV 1763 AB 2068 S. 180. BR: AB 6067 S. 657.)
BGBl. III Nr. 50/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 210/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 1/2004 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 49/2014 (K über IDAT, K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 30/2016 (K – Geltungsbereich)
Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
*Belgien römisch drei 210 aus 2002,, römisch drei 49 aus 2014, *Bulgarien römisch drei 49 aus 2014, *Dänemark römisch drei 50 aus 2001,, römisch drei 49 aus 2014, *Deutschland römisch drei 1 aus 2004,, römisch drei 49 aus 2014, *Estland römisch drei 49 aus 2014, *Finnland römisch drei 38 aus 2000,, römisch drei 49 aus 2014, *Frankreich römisch drei 50 aus 2001,, römisch drei 49 aus 2014, *Griechenland römisch drei 210 aus 2002,, römisch drei 49 aus 2014, *Irland römisch drei 49 aus 2014, *Italien römisch drei 49 aus 2014, *Kroatien römisch drei 30 aus 2016, *Lettland römisch drei 49 aus 2014, *Litauen römisch drei 49 aus 2014, *Luxemburg römisch drei 49 aus 2014, *Niederlande römisch drei 210 aus 2002,, römisch drei 49 aus 2014, *Polen römisch drei 49 aus 2014, *Portugal römisch drei 210 aus 2002,, römisch drei 49 aus 2014, *Rumänien römisch drei 49 aus 2014, *Schweden römisch drei 38 aus 2000,, römisch drei 49 aus 2014, *Slowakei römisch drei 49 aus 2014, *Slowenien römisch drei 49 aus 2014, *Spanien römisch drei 38 aus 2000,, römisch drei 49 aus 2014, *Tschechische R römisch drei 49 aus 2014, *Ungarn römisch drei 49 aus 2014, *Vereinigtes Königreich römisch drei 38 aus 2000,, römisch drei 49 aus 2014, *Zypern römisch drei 49/2014
Der Nationalrat hat beschlossen:
Ziffer eins Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, samt Erklärungen der Republik Österreich wird genehmigt.
Ziffer 2 Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ziffer 3 Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich seiner dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Textfassungen dadurch kundzumachen, daß diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens, durch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens im Hinblick auf Taten eigener Staatsangehöriger nur dann gebunden zu sein, wenn die Tat auch in dem Land strafbar ist, in dem sie begangen wurde.
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens, in folgenden Fällen nicht durch Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebunden zu sein:
Die Republik Österreich erklärt, dass das Übereinkommen mit Ausnahme des Artikels 12 für sie in ihren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten Anwendung findet, die dieselbe Erklärung abgegeben haben.
Die Notifikationsurkunde gemäß Artikel 13, Absatz 2, des Übereinkommens wurde am 19. Jänner 2000 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs gilt das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 13, Absatz 4, für Österreich ab 1. Mai 2000.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2000,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2004,) gemäß seinem Artikel 13, Absatz 3, mit 28. September 2005 in Kraft getreten.
Neben Österreich haben folgende weitere Staaten die Annahme des Übereinkommens notifiziert bzw. sind diesem beigetreten:
Belgien, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Notifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für Vorabentscheidungen nach Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, anerkennt. Der Oberste Kassationshof der Republik Bulgarien ist für die Vorlage von Vorabentscheidungen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.
Dänemark behält sich gemäß Artikel 7 Absatz 2 vor, die Begründung seiner Gerichtsbarkeit in den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b erster Teil genannten Fällen davon abhängig zu machen, dass die Tat auch nach den Rechtsvorschriften des Landes strafbar ist, in dem die Tat begangen wurde (beiderseitige Strafbarkeit).
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a, b und c ist Dänemark in den in Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Fällen nicht durch Artikel 10 Absatz 1 gebunden. Hinsichtlich der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b genannten Handlungen umfasst die Erklärung Straftaten nach Kapitel 12 des Strafgesetzbuchs (Straftaten gegen die Souveränität und die Sicherheit des Staates), Kapitel 13 (Straftaten gegen die Verfassung und die höchsten staatlichen Instanzen), Kapitel 14 (Straftaten gegen die öffentliche Gewalt) sowie Straftaten, die diesen gleichgestellt werden können. Dänemark versteht Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b in dem Sinne, dass davon unter anderem die Handlungen erfasst werden, die in Paragraph 8, Nummer 1 des Strafgesetzbuchs beschrieben sind. Dänemark legt Artikel 10 ferner in dem Sinne aus, dass er nur die Möglichkeit betrifft, Strafen zu verhängen, nicht jedoch die Möglichkeit, Rechte abzuerkennen.
Gemäß Artikel 12 Absatz 4 akzeptiert Dänemark, dass die Gerichte in Dänemark eine die Auslegung der Artikel 1 bis 4 und 12 bis 16 betreffende Frage, die in einem vor ihnen anhängigen Rechtsstreit aufgeworfen wurde, an dem Mitglieder oder Beamte von Gemeinschaftsorganen oder von gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften errichteten Einrichtungen beteiligt sind, die in Ausübung ihres Amtes gehandelt haben, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen können, wenn sie diese Entscheidung zum Erlass ihres Urteiles für erforderlich halten.
Gemäß Artikel 13 Absatz 4 erklärt Dänemark, dass das Übereinkommen für Dänemark ab dem ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitraum von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung folgt, im Verhältnis zu Staaten gilt, die eine entsprechende Erklärung abgegeben haben.
Die Bundesregierung erklärt gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a, dass die Bundesrepublik Deutschland durch Artikel 10 Absatz 1 nicht gebunden ist, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde, sofern nicht die Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist.
Die Bundesregierung erklärt gemäß Artikel 12 Absatz 4, dass die Bundesrepublik Deutschland Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften anerkennt. Ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung Fragen nach Artikel 12 Absatz 3 vorzulegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seiner Entscheidung für erforderlich hält.
Die Bundesregierung erklärt gemäß Artikel 13 Absatz 4, dass das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, ab dem ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitraum von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Erklärung folgt, anwendbar wird.
Die Republik Estland erklärt, dass ein estnisches Gericht gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Übereinkommens dem Europäischen Gerichtshof eine die Auslegung des Übereinkommens betreffende Frage, die in einem vor ihm anhängigen Rechtsstreit aufgeworfen wurde, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es diese Entscheidung zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält.
1. Finnland wendet die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens auf seine Staatsangehörigen gemäß Kapitel 1 Paragraph 11, des Strafgesetzbuchs nur dann an, wenn die Straftat auch nach den am Ort der Straftat geltenden Gesetzen strafbar ist und dafür auch vor einem Gericht dieses anderen Staates eine Strafe hätte verhängt werden können. Die Straftat kann daher in Finnland nicht härter bestraft werden als nach den am Ort der Straftat geltenden Gesetzen möglich.
2. Finnland wendet die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben c und d des Übereinkommens nicht an.
3. Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens bindet Finnland in den in Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Fällen nicht.
4. Finnland erklärt, dass gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens jedes finnische Gericht dem Europäischen Gerichtshof die in dem genannten Artikel erwähnten Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen kann.
1. Erklärung in Anwendung des Artikels 12 Absatz 4:
Gemäß der Erklärung, die Frankreich am 14. März 2000 in Anwendung des Artikels 35 des Vertrags über die Europäische Union abgegeben hat, erklärt die Französische Republik, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für eine die Auslegung der Artikel 1 bis 4 und 12 bis 16 des Übereinkommens betreffende Frage im Wege der Vorabentscheidung nach Maßgabe von Artikel 12 Absatz 3 anerkennt.
2. Erklärung in Anwendung des Artikels 7 Absatz 2:
Hinsichtlich der Fälle, in denen die in den Artikeln 2, 3 und 4 dieses Übereinkommens genannten Straftaten außerhalb des Hoheitsgebiets der Französischen Republik begangen werden, erklärt Frankreich gemäß Artikel 6 Absatz 2, dass die Strafverfolgung dieser Straftaten im Zusammenhang mit den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Personen, nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgen kann. Die Strafverfolgung kann nur auf vorherige Klage des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger oder eine offizielle Anzeige durch die Behörde des Landes erfolgen, in dem die Straftat begangen worden ist.
Die Gerichtsbarkeit für Straftaten der Bestechung liegt bei den griechischen Gerichten, wenn einer der Fälle nach Artikel 7 Absatz 1 des durch das vorgenannte Gesetz angenommenen Übereinkommens gegeben ist. Die Bestimmungen des Gesetzes finden auch dann Anwendung, wenn die betreffende Straftat durch einen griechischen Staatsangehörigen im Ausland begangen wurde, selbst wenn sie nach dem Recht des Staates, in dem sie begangen wurde, nicht strafbar ist.
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 des Übereinkommens ist Griechenland in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben b und c dieses Übereinkommens durch dessen Artikel 10 Absatz 1 nicht gebunden.
Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Übereinkommens akzeptiert Griechenland die in diesem Artikel geregelte Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften für Vorabentscheidungsersuchen, die von seinen Gerichten gestellt werden.
Italien wird die Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und d des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, ohne Vorbehalt anwenden; die Bestimmungen der Buchstaben b und c hingegen wird es unter den derzeit in Artikel 7, 9 und 10 des italienischen Strafgesetzbuches genannten Umständen anwenden.
Italien ist in den in Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Fällen nicht durch Artikel 10 Absatz 1 gebunden.
Italien wird im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 das Übereinkommen mit Ausnahme des Artikels 12 in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten anwenden, die dieselbe Erklärung abgegeben haben.
Gemäß Artikel 7, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, die Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 7, Absatz eins, lit. (d) des Übereinkommens nicht anzuwenden.
Gemäß Artikel 10, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, in den Fällen des Artikel 10, Absatz 2, lit. (a), (b) und (c) des Übereinkommens nicht durch Artikel 10, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden zu sein.
Der Seimas der Republik Litauen erklärt gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens, dass die Republik Litauen die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und d des Übereinkommens vorgesehenen Regeln zur Gerichtsbarkeit nicht anwendet. Der Seimas der Republik Litauen erklärt gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Übereinkommens, dass die Republik Litauen die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens anerkennt.
Ziffer eins Nach Artikel 7 Absatz 2 des am 26. Mai 1997 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, erklärt die Regierung des Großherzogtums Luxemburg, dass sie außer in den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens genannten Fällen die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit nur dann anwendet, wenn der Täter die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt.
Ziffer 2 Nach Artikel 12 Absatz 4 des am 26. Mai 1997 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, erklärt die Regierung des Großherzogtums Luxemburg, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 3 des Übereinkommens anerkennt.
Vorbehalt zu Artikel 7:
Die niederländische Regierung erklärt, dass die Niederlande in Bezug auf Artikel 7 Absatz 1 in den nachstehenden Fällen die Gerichtsbarkeit ausüben können:
Buchstabe a:
im Falle einer Straftat, die ganz oder teilweise im niederländischen Hoheitsgebiet begangen worden ist;
Buchstabe b:
im Falle einer Straftat nach Artikel 2, wenn es sich um niederländische Beamte handelt, und ferner, wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, die keine Beamten sind, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;
im Falle von Straftaten nach den Artikeln 3 und 4, wenn es sich um niederländische Staatsangehörige und niederländische Beamte handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;
Buchstabe c:
wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;
Buchstabe d:
wenn es sich um Bedienstete eines Organs der Europäischen Gemeinschaften mit Sitz in den Niederlanden oder einer gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften geschaffenen Einrichtung mit Sitz in den Niederlanden handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union zufolge haben die Niederlande mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba Inseln) ausgedehnt und anlässlich dessen nachstehenden Vorbehalt erklärt:
Die niederländische Regierung erklärt für den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba Inseln), dass in Bezug auf Artikel 7 Absatz 1 die Gerichtsbarkeit in den nachstehenden Fällen durch die Niederlande ausgeübt werden darf:
a) wenn die Straftat ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des karibischen Teils der Niederlande begangen worden ist;
b) im Falle einer Straftat nach Artikel 2, wenn es sich um niederländische Beamte handelt, und ferner, wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, die keine Beamten sind, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;
im Falle von Straftaten nach den Artikeln 3 und 4, wenn es sich um niederländische Staatsangehörige oder niederländische Beamte handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;
c) wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt Portugal Folgendes:
a) Handelt es sich bei dem Straftäter um einen portugiesischen Staatsangehörigen, der jedoch kein nationaler Beamter ist, so wendet Portugal die Bestimmung der Gerichtsbarkeit nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens nur an, wenn
b) Portugal wendet die Bestimmung über die Gerichtsbarkeit nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens nicht an.
Zu Artikel 12 Absatz 4 erklärt Portugal, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs zur Vorabentscheidung betreffend die Auslegung des Übereinkommens gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens anerkennt.
Im Rahmen des Artikels 13 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt Portugal, dass es das Übereinkommen in ihren Beziehungen zu den anderen Mitgliedstaaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben, anwendet.
Erklärungen:
Gemäß Artikel 7 Absatz 2:
a) dass Schweden nicht beabsichtigt, seine Gerichtsbarkeit in den Fällen auszuüben, in denen sich die Straftat gegen einen Gemeinschaftsbeamten gemäß Artikel 1 oder ein Mitglied der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Einrichtungen gerichtet hat, das die schwedische Staatsbürgerschaft besitzt (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c); und
b) dass Schweden nicht beabsichtigt, seine Gerichtsbarkeit in den Fällen auszuüben, in denen der Täter Gemeinschaftsbeamter eines Organs oder einer Einrichtung ist, die ihren Sitz in Schweden hat (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d);
gemäß Artikel 10 Absatz 2:
dass Schweden jemand, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verurteilt worden ist, wegen derselben Tat verfolgen kann, sofern diese
Litera a ganz oder teilweise auf schwedischem Hoheitsgebiet begangen wurde (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) oder
Litera b gegen die Sicherheit oder andere gleichermaßen wesentliche Interessen Schwedens gerichtet war (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b);
gemäß Artikel 12 Absätze 4 und 5:
dass die schwedischen Gerichte die Möglichkeit erhalten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Vorabentscheidung betreffend die Auslegung des Übereinkommens zu ersuchen. Diese Möglichkeit wird nicht auf Gerichte beschränkt, die letztinstanzlich entscheiden.
gemäß Artikel 13 Absatz 4: das Übereinkommen ist – noch bevor es in Kraft tritt – in Schwedens Beziehungen zu den anderen Mitgliedstaaten anwendbar, die dieselbe Erklärung abgegeben haben.
Vorbehalt:
Spanien erklärt gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2, dass es in den unter den Buchstaben a, b und c bezeichneten Fällen nicht durch Absatz 1 des letztgenannten Artikels gebunden ist.
Erklärung:
Spanien erklärt gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 12 Absätze 4 und 5, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Fragen anerkennt, die diesem von den spanischen Gerichten, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, zur Vorabentscheidung vorgelegt werden.
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, erklärt die Tschechische Republik, dass sie die Gerichtsbarkeit nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c des genannten Übereinkommens anwenden wird, wenn die Straftat als am Ort ihrer Begehung strafbar gilt oder der Ort ihrer Begehung unter keine Strafgerichtsbarkeit fällt, und dass sie die Gerichtsbarkeit nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d des genannten Übereinkommens zur Verfolgung der in diesem Übereinkommen definierten Straftaten nicht anwenden wird.
Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, erklärt die Tschechische Republik, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union unter den in Artikel 12 Absatz 3 festgelegten Bedingungen anerkennt. Die Tschechische Republik behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, in einem schwebenden Verfahren auftritt.
Die Republik Ungarn erklärt gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens, dass sie die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Bestimmung über die Gerichtsbarkeit nicht anwenden wird.
Die Republik Ungarn erklärt gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens, dass sie durch Artikel 10 Absatz 1 nicht gebunden ist, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine gegen die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen der Republik Ungarn gerichtete Straftat darstellt (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b).
Die Republik Ungarn erklärt gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens, dass sie durch Artikel 10 Absatz 1 nicht gebunden ist, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Amtsträger der Republik Ungarn unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c).
Die Republik Ungarn erkennt die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs nach Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Europäische Union an.
Vorbehalt, dass das Vereinigte Königreich die Bestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d nicht anwendet.
Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Zypern, dass sie die in Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens vorgesehene Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs anerkennt.
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union -
UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Mai 1997,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Mitgliedstaaten betrachten die Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Bestechung als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse, die unter die durch Titel römisch sechs des Vertrags eingeführte Zusammenarbeit fällt.
Der Rat hat mit Rechtsakt vom 27. September 1996 ein Protokoll *) erstellt, das insbesondere auf die Bekämpfung von Bestechungshandlungen abzielt, an denen nationale oder Gemeinschaftsbeamte beteiligt sind und durch die die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden oder geschädigt werden können.
Zur Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Strafsachen ist über das genannte Protokoll hinauszugehen und ein Übereinkommen zu erstellen, das generell auf die Bekämpfung von Bestechungshandlungen abzielt, an denen Gemeinschaftsbeamte oder Beamte der Mitgliedstaaten beteiligt sind,
IN DEM BESTREBEN, eine kohärente und wirksame Anwendung dieses Übereinkommens in der gesamten Europäischen Union sicherzustellen -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
__________________________
*) Veröffentlicht im Amtsblatt der EG C 313 vom 23. Oktober 1996
e-rk3
08.11.2022
20000504
NOR40180045