Kurztitel

Sportbooteverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.01.2016

Text

Geltungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse:
    1. Ziffer eins
      Sportboote und unvollständige Sportboote;
    2. Ziffer 2
      Wassermotorräder und unvollständige Wassermotorräder;
    3. Ziffer 3
      in Anhang römisch zwei aufgeführte Bauteile, wenn sie selbstständig auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden (nachstehend „Bauteile“);
    4. Ziffer 4
      Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen angebaut bzw. eingebaut sind oder speziell für den Anbau an bzw. Einbau in diese Fahrzeuge bestimmt sind;
    5. Ziffer 5
      bei Wasserfahrzeugen angebaute bzw. eingebaute Antriebsmotoren, an denen ein größerer Umbau des Motors vorgenommen wird;
    6. Ziffer 6
      Wasserfahrzeuge, bei denen ein größerer Umbau vorgenommen wird;
    7. Ziffer 7
      Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- oder Sport- und Freizeit-Schulungszwecke verwendet werden können, sofern sie auf dem Unionsmarkt für Freizeitzwecke in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für folgende Erzeugnisse:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der in Anhang römisch eins Teil A aufgeführten Anforderungen für Entwurf und Bau:
      1. Litera a
        ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderbooten und Trainingsruderbooten;
      2. Litera b
        Kanus und Kajaks, die für den Vortrieb ausschließlich durch Muskelkraft ausgelegt sind, sowie Gondeln und Tretboote;
      3. Litera c
        Surfbretter, die ausschließlich für den Vortrieb durch Wind ausgelegt sind und von einer oder mehreren stehenden Personen bedient werden;
      4. Litera d
        Surfbretter;
      5. Litera e
        historische Original-Wasserfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;
      6. Litera f
        Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;
      7. Litera g
        für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, sofern sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;
      8. Litera h
        Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Absatz eins, Ziffer 7,;
      9. Litera i
        Tauchfahrzeuge;
      10. Litera j
        Luftkissenfahrzeuge;
      11. Litera k
        Tragflügelboote;
      12. Litera l
        Wasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas betrieben werden;
      13. Litera m
        Amphibienfahrzeuge, d. h. auf Rädern oder Gleisketten fahrende Kraftfahrzeuge, die sowohl im Wasser als auch auf Land betrieben werden können;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der in Anhang römisch eins Teil B aufgeführten Anforderungen für Abgasemissionen:
      1. Litera a
        bei folgenden Erzeugnissen eingebaute oder speziell zum Einbau bestimmte Antriebsmotoren:
        1. Sub-Litera, a, a
          ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge;
        2. Sub-Litera, b, b
          Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;
        3. Sub-Litera, c, c
          Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Absatz eins, Ziffer 7,;
        4. Sub-Litera, d, d
          Tauchfahrzeuge;
        5. Sub-Litera, e, e
          Luftkissenfahrzeuge;
        6. Sub-Litera, f, f
          Tragflügelboote;
        7. Sub-Litera, g, g
          Amphibienfahrzeuge, d.h. auf Rädern oder Gleisketten fahrende Kraftfahrzeuge, die sowohl im Wasser als auch auf Land betrieben werden können;
      2. Litera b
        Originalmotoren und einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Antriebsmotoren, die nicht in Serie hergestellt wurden und in Wasserfahrzeugen gemäß Ziffer eins, Litera e, oder g eingebaut sind;
      3. Litera c
        für den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der in Anhang römisch eins Teil C aufgeführten Anforderungen für Geräuschemissionen:
      1. Litera a
        alle in Ziffer 2, genannten Wasserfahrzeuge;
      2. Litera b
        für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.