Absatz eins,Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse:
- Ziffer einsSportboote und unvollständige Sportboote;
- Ziffer 2Wassermotorräder und unvollständige Wassermotorräder;
- Ziffer 3in Anhang römisch zwei aufgeführte Bauteile, wenn sie selbstständig auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden (nachstehend „Bauteile“);
- Ziffer 4Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen angebaut bzw. eingebaut sind oder speziell für den Anbau an bzw. Einbau in diese Fahrzeuge bestimmt sind;
- Ziffer 5bei Wasserfahrzeugen angebaute bzw. eingebaute Antriebsmotoren, an denen ein größerer Umbau des Motors vorgenommen wird;
- Ziffer 6Wasserfahrzeuge, bei denen ein größerer Umbau vorgenommen wird;
- Ziffer 7Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- oder Sport- und Freizeit-Schulungszwecke verwendet werden können, sofern sie auf dem Unionsmarkt für Freizeitzwecke in Verkehr gebracht werden.