Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Wird festgestellt, daß unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ermittelte Daten aufbewahrt werden, so ist unverzüglich eine Richtigstellung oder Löschung vorzunehmen. Desgleichen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen worden.

    Anmerkung, Absatz eins a und eins b aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,)

  2. Absatz 2,Die Sicherheitsbehörden haben automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten, die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob diese nicht gemäß Absatz eins, richtig zu stellen oder zu löschen sind. Für Daten, die in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden, gelten die Paragraphen 58 und 59,

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,)

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40179873