Kurztitel

EWR-Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

18.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit, Sprachkenntnisse

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Als Nachweise der gesundheitlichen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 werden folgende Nachweise im Sinne des Artikels 50 Absatz eins, der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt:
    1. Ziffer eins
      Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis, das bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Zeugnis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist;
    2. Ziffer 2
      Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, die bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Nachweis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist.
  2. Absatz 2,Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache in der Niveaustufe C2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. Ziffer eins
      erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Psychotherapeuten in deutscher Sprache in Österreich oder im sonstigen deutschsprachigen Raum,
    2. Ziffer 2
      deutschsprachiges Hochschulstudium,
    3. Ziffer 3
      erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache,
    4. Ziffer 4
      deutschsprachige Matura oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016,

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10011158

Dokumentnummer

NOR40179855