Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit hat Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, denen ein Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß Artikel 11, ausgenommen Litera a,, der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Berechtigung zur Berufsausübung als Psychotherapeut zu erteilen und in die Psychotherapeutenliste gemäß den Bestimmungen des Paragraph 17, des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, einzutragen.